Sexroboter und deutsches Recht: Was ist erlaubt?

Lisa Kranse

2. Juli 2026

Sexroboter und deutsches Recht: Was ist erlaubt?

Wer in Deutschland einen Sexroboter kauft, begeht keine Straftat. Das klingt eindeutig, ist es aber nicht. Denn das deutsche Recht kennt den Begriff „Sexroboter“ schlicht nicht. Was fehlt, ist ein klarer rechtlicher Rahmen. Was stattdessen existiert, ist ein Flickenteppich aus Produktsicherheitsrecht, Strafrecht, Jugendschutzrecht und EU-Regulierung, der sich je nach Einzelfall sehr unterschiedlich auswirken kann.

Kein spezifisches Gesetz, aber viele Berührungspunkte

Sexroboter fallen in Deutschland unter das allgemeine Produktrecht. Das bedeutet: Ein solches Gerät muss die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) erfüllen, das die europäische Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie umsetzt. Wer ein elektrisch betriebenes Gerät verkauft, das mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommt, braucht eine CE-Kennzeichnung und muss Sicherheitsstandards nachweisen können.

Das klingt bürokratisch, ist aber relevant: Viele Importeure kleiner Marken aus Fernost liefern Produkte ohne gültige Zertifizierung. Käufer tragen dabei kein strafrechtliches Risiko, aber Händler können abgemahnt oder mit Bußgeldern belegt werden. Die Bundesnetzagentur hat 2022 mehrere Elektronikartikel aus dem Verkehr gezogen, die CE-Anforderungen nicht erfüllten, darunter auch Produkte aus dem Erotiksektor.

Strafrechtliche Grenzen: Wo beginnt das Verbot?

Das Strafgesetzbuch greift an genau einem Punkt klar und ohne Ermessensspielraum: bei der Darstellung sexueller Handlungen mit Minderjährigen. Paragraph 184b StGB stellt nicht nur reale Abbildungen unter Strafe, sondern seit 2021 auch realistische computergenerierte oder dreidimensionale Darstellungen. Das betrifft Sexroboter direkt, wenn sie so gestaltet sind, dass sie das Erscheinungsbild eines Kindes imitieren.

Australien hat 2017 als eines der ersten Länder den Import solcher Roboter explizit verboten. In Deutschland gibt es kein vergleichbares spezifisches Verbot, aber Paragraph 184b StGB und Paragraph 184l StGB lassen wenig Interpretationsspielraum. Ein Roboter, der erkennbar kindliche Körperproportionen oder Gesichtszüge aufweist, kann als strafbares Objekt eingestuft werden, unabhängig davon, ob der Hersteller das als „Kunstobjekt“ deklariert.

Für Roboter mit erwachsenem Erscheinungsbild gilt dagegen kein strafrechtliches Verbot. Es gibt auch keine Altersverifikationspflicht beim Kauf, anders als etwa bei Alkohol oder Tabak. Plattformen wie sexroboter.kaufen mit Top-Produkten können entsprechende Produkte für erwachsene Käufer legal anbieten, solange die Produkte selbst die einschlägigen Vorschriften erfüllen.

Datenschutz als unterschätztes Risiko

Modernere Sexroboter sind keine rein mechanischen Geräte mehr. Modelle wie der „Harmony“ der Firma Realbotix oder vergleichbare Produkte verfügen über Mikrofone, Kameras und KI-gestützte Sprachverarbeitung. Sie speichern Gesprächsdaten, Vorlieben und Nutzungsprofile, oft auf Servern des Herstellers, die außerhalb der EU stehen.

Damit greift die Datenschutz-Grundverordnung. Wer solche Daten verarbeitet und dabei personenbezogene Informationen überträgt, unterliegt strengen Anforderungen: Einwilligung, Transparenz, Recht auf Löschung. Das Problem in der Praxis: Die wenigsten Anbieter stellen DSGVO-konforme Datenschutzerklärungen bereit. Für europäische Händler, die solche Produkte vertreiben, entsteht damit ein echtes Haftungsrisiko.

Das Landgericht München hat 2023 klargestellt, dass das bloße Vorhalten einer ausländischen Datenschutzerklärung keine DSGVO-Konformität begründet, wenn keine deutsche oder EU-Niederlassung des Anbieters existiert und keine Standardvertragsklauseln für Datentransfers vereinbart wurden.

Jugendschutz und Gewerbezulassung

Wer Sexroboter gewerblich verkauft oder vermietet, etwa in einem sogenannten „Robot Brothel“, bewegt sich auf zusätzlich unsicherem Terrain. Solche Einrichtungen existieren bereits in Barcelona, Wien und London. In Deutschland wurde 2018 in Dortmund ein erster Versuch unternommen. Das Gewerbeamt genehmigte den Betrieb zunächst, weil keine eindeutige gesetzliche Grundlage für ein Verbot bestand.

Dennoch gelten folgende Regelungen kumulativ:

  • Gewerbeordnung: Der Betrieb muss angemeldet werden; sittenwidrige Angebote können untersagt werden, was allerdings gerichtlich kaum durchzusetzen ist, wenn es kein Opfer gibt.
  • Jugendschutzgesetz: Minderjährige dürfen keinen Zugang zu solchen Einrichtungen haben, entsprechende Kontrollpflichten treffen den Betreiber.
  • Baurecht und Nutzungsänderung: Die Umnutzung von Räumen für einen solchen Betrieb kann baurechtliche Genehmigungen erfordern.
  • Hygienerecht: Gesundheitsämter können Auflagen zur Reinigung und Desinfektion erteilen.

Was die EU-KI-Verordnung ab 2026 ändern könnte

Die EU-KI-Verordnung, die ab August 2026 vollständig gilt, wird auch auf KI-gestützte Sexroboter anwendbar sein. Konkret relevant ist die Einstufung von KI-Systemen nach Risikoklassen. Systeme, die auf emotionale Manipulation oder täuschende Interaktion ausgelegt sind, könnten als hochriskant eingestuft werden. Das würde Konformitätsbewertungen, technische Dokumentation und EU-Datenbankregistrierung voraussetzen.

Noch ist unklar, wie streng die Aufsichtsbehörden diesen Bereich regulieren werden. Die Bundesregierung hat bislang keine eigene Initiative gestartet, um Sexroboter rechtlich zu erfassen. Der Koalitionsvertrag 2021 bis 2025 enthielt keinen einzigen Verweis auf das Thema. Das dürfte sich ändern, sobald der Markt größer wird und erste Rechtsfälle öffentliche Aufmerksamkeit erzeugen.

Zwischenfazit: Erlaubt ist, was nicht verboten ist

Die Rechtslage lässt sich auf eine einfache Formel bringen: Sexroboter für Erwachsene sind in Deutschland nicht verboten. Wer ein entsprechendes Produkt kauft, macht sich nicht strafbar. Wer eines verkauft, muss Produktsicherheit, Datenschutz und Jugendschutz beachten. Wer eines betreibt, braucht eine Gewerbegenehmigung und muss mit kommunalen Einzelfallentscheidungen rechnen.

Was fehlt, ist ein einheitliches Gesetz. Das schafft für alle Beteiligten Unsicherheit, für Käufer, Händler und Behörden gleichermaßen. Bis der Gesetzgeber handelt, wird die Rechtsprechung im Einzelfall klären müssen, was erlaubt ist. Das kann dauern.